Einkaufsbedingungen

Fassung 2020/05

Hasslinger GmbH (FB-Nr.:111179z) und
Josef Hasslinger GmbH & Co. KG (FB-Nr.:12731y)

 

  1. ALLGEMEINES
    Die vorliegenden Einkaufsbedingungen (im Folgenden kurz „EKB“) liegen jeder Bestellung durch den Besteller (im Folgenden kurz „AG“) an den Auftragnehmer (im Folgenden kurz „AN“) zugrunde. Geschäftsbedingungen des AN wer-den ausdrücklich abbedungen, und zwar auch dann, wenn der AG ihnen, insbesondere in Auftragsbestätigungen, Lieferscheinen, Rechnungen oder sonstigen Schriftstücken nicht ausdrücklich widersprochen hat. Eine widerspruchslose Entgegennahme anderslautender Bestätigungsschreiben des Auftragnehmers bedeutet keine Zustimmung, ebenso ist die Annahme der Lieferung / Leistung nicht als Zustimmung zu werten. Auch auf Folgeaufträge (Bestellungen) sind diese EKB anzuwenden, ohne dass der AG darauf gesondert hinweisen muss. Allfällige Abänderungen, Ergänzungen oder Streichungen der vorliegenden EKB sind nicht zulässig, gelten nicht als vereinbart und können die Stornierung des Auftrags nach sich ziehen ohne dass dem AN Ersatzansprüche zustehen.
  2. VERTRAGSGRUNDLAGEN
    Der Inhalt eines im Einzelfall abgeschlossenen Vertrages (Objektvertrag) oder eines Rahmenvertrages wird vorrangig durch die zwischen den Vertragspartnern im Einzelnen aus-gehandelten Regelungen bestimmt, ergänzend gelten die vorliegenden EKB.
  3. BESTELLUNG
    Bei allen Bestellungen und Objektverträgen sind die Bestellnummer und die Projektnummer des AG in Auftragsbestätigungen, Versandanzeigen, Lieferscheinen, Rechnungen und sonstigem Schriftverkehr anzuführen, widrigenfalls der AG berechtigt ist, diese ohne Bearbeitung zurückzustellen. Langen Erklärungen des AN außerhalb der Geschäftszeiten des AG ein, gelten sie erst mit dem darauffolgenden Werktag als zugegangen.
    Bestellungen sind vollständig auszuliefern, sollte dies nicht möglich sein nur in Absprache mit dem AG teilliefern. Rechnungen sind in Folge nur nach vollständiger Lieferung der gesamten Bestellung auszustellen.
  4. AUFTRAGSBESTÄTIGUNG
    Durch die Übernahme des Auftrags erklärt der AN ausdrücklich, dass er über die zur ordnungsgemäßen Ausführung der Bestellung notwendigen gewerbebehördlichen Genehmigungen verfügt. Für Bestellungen, die nicht prompt zur Auslieferung gelangen, ist vom AN eine schriftliche Auftragsbestätigung an den AG zu senden. Der AN bestätigt, dass ihm die örtlichen Gegebenheiten des Bestimmungsortes samt der Zufahrt bekannt sind. Wurde ein Liefertermin vereinbart, so gilt dieser unabhängig von ev. anderslautenden Angaben auf der Auftragsbestätigung, ansonsten ist der angegebene Liefertermin bindend. Der AG ist nicht verpflichtet, Auftragsbestätigung inhaltlich oder preislich zu prüfen. Der AN haftet uneingeschränkt für Fehler in der Auftragsbestätigung und hält den AG schadlos für unterlassene Klarstellungen, die nach der Bestellung für einen reibungslosen Ablauf notwendig gewesen wären.
  5. LIEFERZEIT
    Der AN ist verpflichtet, die Waren zum angegebenen Liefertermin und Bestimmungsort zu liefern. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Bestellung. Lieferungen vor einem vereinbarten Termin sind nur mit der Zustimmung des AG gestattet. Bei Lieferverzug ist der AN verpflichtet, je begonnener Kalenderwoche ein Pönale von 1 % der Bruttobestellsumme – mindestens jedoch 300 EUR – zu bezahlen. Das Pönale ist unabhängig vom Eintritt eines Schadens und unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht nach §1336 ABGB. Unabhängig davon ist der AG berechtigt einen, über die Pönale hinausgehenden Schadenersatz zu fordern. Sobald der AN erkennt, dass ihm eine rechtzeitige Lieferung nicht oder nur zum Teil möglich sein wird, hat er dies dem AG unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich mitzuteilen. Die Verpflichtung zur Einhaltung der vereinbarten Liefer- oder Leistungszeit wird dadurch nicht aufgehoben. Der AG ist in diesem Fall berechtigt, ohne Abwarten des vereinbarten Termins und ohne Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Tritt der AG vom Vertrag auf Grund des Verzuges des AN zurück oder ist der AN nicht mehr in der Lage, die vertragsgemäße Leistung zu erbringen, so ist der AN verpflichtet, jedenfalls 5 % der Bruttobestellsumme als Pönale zu bezahlen. Darüber hinaus sind alle aus der Nichteinhaltung der Liefertermine dem AG oder Dritten er-wachsenden Mehrkosten vom AN zu tragen. Die Annahme verspäteter Lieferungen oder Leistungen gilt nicht als Verzicht auf Ersatzansprüche.
  6. LIEFERUNG UND VERPACKUNG
    Die Waren werden auf Kosten und Gefahr des AN frei Bestimmungsort verzollt geliefert bzw. versendet. Bei Versendung hat der AN seine Waren den internationalen Vorschriften entsprechend zu verpacken, konservieren und signieren. Der AN hat bei der Lieferung sämtliche Vorschriften, insbesondere die Bestimmungen

    1. des Gefahrengutbeförderungsgesetzes samt Verordnungen sowie des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)
    2. des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
    3. des Chemikaliengesetzes samt Verordnungen sowie der ÖNORM Z1008

    sämtlicher Umweltschutzvorschriften einzuhalten. Verletzt der AN diese Vorschriften wird er den AG schad- und klaglos halten. Ein Lieferschein über Art und Menge der Lieferung ist jeder Lieferung beizuschließen, bei Bahnsendungen ist ein Lieferschein gesondert per Post oder E-Mail an den AG zu übermitteln. Versandanzeigen sind spätestens am Tage der Abfertigung der Sendung an den AG zu senden. Mit Unterfertigung des Lieferscheines wird lediglich der Empfang, nicht jedoch die Menge und Qualität der Ware bestätigt. Bei Lieferung gefährlicher Stoffe oder gefährlicher Zubereitungen sind bei der Übernahme der Waren nachweislich die Sicherheitsdatenblätter zu übergeben. Verpackungen werden nicht vergütet. Der AN verpflichtet sich in jedem Falle sein Verpackungsmaterial kostenfrei zurückzunehmen. Verpackungsmaterialien, die trotz Aufforderung zur Abholung auf der Baustelle verbleiben, werden vom AG kostenpflichtig entsorgt. Die entstandenen Kosten trägt der AN. LKW-Entladezeiten werden nicht vergütet. Der AG ist jedoch angehalten, die Transporte entsprechend der Werks- oder Baustellenlogistik schnellst möglich und ohne Verzug zu entladen.

  7. PREISE
    Die Preise laut Bestellung sind Festpreise. Ermäßigt der AN seine Preise gegenüber anderen Kunden bis zum Liefertag, kommt die Ermäßigung auch dem AG zugute.
  8. RECHNUNGSLEGUNG
    Die Rechnungslegung hat nach Lieferung mit der genauen Firmenbezeichnung und an die Adresse 2700 Wiener Neustadt, Rebengasse 1 – 7 zu erfolgen und hat die Rechnung den unter 3. angeführten Formvorschriften zu entsprechen. Den Rechnungen sind die vom AG bestätigten Lieferscheine in einfacher Ausfertigung beizuschließen. Es werden maximal die Mengen vergütet, für die bestätigte Lieferscheine vorliegen. Sollten Abweichungen zwischen den Mengen laut bestätigten Lieferscheinen und den tatsächlich gelieferten Mengen festgestellt werden, sind nur die tatsächlichen Mengen zu vergüten. Mehrlieferungen hat der Lieferant auf eigene Kosten zurückzunehmen. Die zwischenzeitige Lagerung der Waren erfolgt auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. Rechnungen welche nicht den dargestellten Anforderungen des AG oder den einschlägigen Gesetzen entsprechen, werden vom AG nicht bearbeitet bzw. an den AN rückübermittelt. In diesem Fall gelten die Rechnungen als nicht gelegt und beginnen die Zahlungsfristen mit Neueingang der ordnungsgemäßen Rechnung neu zu laufen.
  9. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
    Sofern keine besonderen Vereinbarungen getroffen wurden, werden ordnungsgemäße Rechnungen innerhalb von 60 Tagen nach Eingang der Rechnung und Ware, je nach-dem welcher Zeitpunkt der spätere ist, fällig. Erteilt der AG binnen 30 Tagen nach Eintritt der Fälligkeit die Zahlungsanweisung an die Bank, ist der AG berechtigt, ein Skonto von 3% des freigegebenen Rechnungsbetrages in Abzug zu bringen. Die Zahlung einer Rechnung gilt nicht als Anerkennung oder Genehmigung etwaiger Mängel der verrechneten Leistung/Lieferung. Da die Zahlungsanweisung des AG EDV gestützt einmal pro Woche erfolgt, gelten die vor-stehenden Fristen auch dann als gewahrt, wenn die Anweisung an die Bank zum nach Ablauf der Zahlungsfrist nächstfolgenden Überweisungstermin veranlasst wird, und der AN ist mit einer dadurch verursachten Fristverlängerung um bis zu 5 Geschäftstagen ausdrücklich einverstanden. Auf Grund der zweiwöchigen Betriebsferien des AG zur Weihnachtszeit wird die Zahlungsfrist in dieser Zeit einvernehmlich, ausgesetzt. Bei fehlerhaften Lieferungen ist der AG berechtigt, die Zahlung bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung ohne Verlust von Rabatten, Skonti oder ähnlichen Zahlungsvergünstigungen zurückzubehalten. Werden einzelne Zahlungen außerhalb der Skontofrist geleistet bleibt das Recht auf Skontoabzug für innerhalb der Skontofrist geleistete Zahlungen aufrecht. Für den Fall des Zahlungsverzuges des AG sind vertragliche Zinsen in der Höhe von 4 Prozent vereinbart.
  10. AUSLANDSVERKEHR
    Bei grenzüberschreitenden Sendungen sind sämtliche im Bestimmungsland der Ware zur Einfuhr bzw. begünstigten Einfuhrzollabfertigung erforderlichen Unterlagen, insbesondere die Faktura in dreifacher Ausfertigung, die Zollpapiere, eine Wareneingangsbescheinigung bzw. Ursprungszeugnis und Frachtdoppel, kostenlos so rechtzeitig an den AG zu übermitteln, dass sie vor Wareneingang, zur Verfügung stehen. Allfällige Exportlizenzen hat der AN auf seine Kosten zu beschaffen. Erfüllt der AN diese Verpflichtung nicht oder nicht ausreichend, hat er für alle nachteiligen Folgen aufzukommen.
  11. ÜBERNAHME DER WARE UND GEFAHRENÜBERGANG
    Die Übernahme der Ware erfolgt durch vom AG befugte Dienstnehmer bzw. Beauftragte am Bestimmungsort. Wird eine Lieferung vorzeitig angenommen, trägt der AN bis zum angegebenen Termin die Gefahr.
  12. GEWÄHRLEISTUNG
    Der AN leistet Gewähr und garantiert, dass die gelieferten Waren und Bestandteile die gewöhnlich vorausgesetzten und die in der Bestellung zugesicherten Eigenschaften haben, den einschlägigen Gesetzen, Normen, Richtlinien und Vorschriften, jedenfalls dem letzten Stand der Technik entsprechen. Die gelieferten Waren müssen am Bestimmungsort behördlich zugelassen sein. Die Anwendung des § 377 UGB wird einvernehmlich ausgeschlossen, und es besteht keine Verpflichtung des AG die Ware nach der Ablieferung zu untersuchen. Die Dauer der Gewährleistungsfrist entspricht der Dauer wie der AG seinem eigenen Auftraggeber gegenüber Gewähr zu leisten hat zuzüglich 3 Monaten, zumindest jedoch 39 Monate. Der AG kann bei Vorliegen eines Mangels nach seiner Wahl Verbesserung, Austausch, Preisminderung oder die Aufhebung des Vertrages (Wandlung) fordern. Werden innerhalb der Gewährleistungsfrist Mängelbehebungen (Verbesserung, Austausch) durchgeführt, beginnt die Gewährleistungsfrist für diese Lieferung bzw. Leistung ab der Behebung neu zu laufen. Werden Mängel innerhalb der vereinbarten Gewährleistungsfrist gerügt, so wird vermutet, dass diese bereits zum Zeitpunkt der Übernahme vorhanden waren. Sämtliche aus einem Gewährleistungsfall resultierende Kosten trägt der AN, er ist insbesondere auch zum Ersatz eines mittelbaren Schadens verpflichtet. Der AN ist verpflichtet die Umweltverträglichkeit der gelieferten Waren zu prüfen und garantiert die Umweltverträglichkeit.
  13. HAFTUNG
    Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes werden zwingend vereinbart. Verursacht der AN Beschädigungen oder Verunreinigungen am Bestimmungsort hält er den AG dafür schad- und klaglos. Der AN haftet für das Verschul-den seiner Lieferanten wie für sein eigenes.
  14. VERTRAGSÜBERTRAGUNG / ZESSION
    Die Übertragung der vom AG erteilten Aufträge, ganz oder teilweise, an einen oder mehrere Lieferanten/Dritte bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des AG, eben-so die Abtretung von Forderungen. Im Fall der genehmigten Zession oder Verpfändung oder gerichtlichen Pfändung einer Forderung des AN ist der AN verpflichtet 2% des an-erkannten Bruttorechungsbetrages als Kostenvergütung (Manipulationsaufwand) an den AG zu bezahlen. Der AN ist ausdrücklich damit einverstanden, dass der AG mit seinen Gegenforderungen aufrechnen kann. Für den Fall einer Abtretung, einer Verpfändung oder gerichtlichen Pfändung der Forderung des AN werden Gegenforderungen des AG, so-wie Forderungen verbundener Unternehmen des AG und von Arbeitsgemeinschaften, an denen der AG oder seine verbundenen Unternehmen beteiligt sind, vorweg, unabhängig vom Zeitpunkt der Verständigung, in Abzug gebracht. Damit ist der AN ausdrücklich einverstanden.
  15. EIGENTUMSVORBEHALT
    Der Auftragnehmer garantiert bei sonstigem Schadensersatz, dass die gelieferten Waren frei von Eigentumsvorbehalten, auch Dritter, sind.
  16. RÜCKTRITT VOM VERTRAG
    Unbeschadet der gesetzlichen Rücktrittsgründe ist der AG ohne Setzung einer Nachfrist zum Rücktritt bzw. teilweisen Rücktritt vom Vertrag berechtigt, ohne dass der AN deswegen Ansprüche geltend machen könnte bei
    a) Verletzung einer wesentlichen Bestimmung der Bestellung oder dieser EKB, insbesondere bei nicht rechtzeitiger Lieferung oder Lieferung mangelhafter Waren.
    b) höherer Gewalt, welche die Erfüllung des zur gegenständlichen Bestellung führenden Grundgeschäftes ganz oder teilweise unmöglich macht.
    c) Auflösung des der Bestellung zugrunde liegenden Grundgeschäftes (Werkvertrag) des AG mit seinem Auftraggeber oder wenn aus welchen Gründen auch immer kein Bedarf für die bestellte Ware mehr gegeben ist.
    d) Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens des AN oder wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des AN mangels Masse abgelehnt worden ist. Im Falle des Rücktrittes gemäß Punkt 16 lit. a dieser EKB haftet der AN für alle entstandenen Nachteile samt Folgeschäden. Der AN trägt insbesondere die Kosten einer Ersatzbeschaffung durch den AG, ohne dass der AN dabei zur Einholung von Konkurrenzofferten berechtigt wäre.
    Tritt der AN vom Vertrag zurück, ohne dass gesetzliche oder ausdrücklich vereinbarte Gründe vorliegen, haftet der Lieferant für alle dadurch entstehenden Nachteile einschließlich Folgeschäden. Der AG ist insbesondere zur Ersatzbeschaffung auf Kosten des AN ohne Einholung von Konkurrenzofferten berechtigt.
  17. ERFÜLLUNGSORT
    Erfüllungsort ist der jeweilige Bestimmungsort laut Bestellung.
  18. BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR RAHMENVERTRÄGE
    Die im Rahmenvertrag vereinbarten Preise sind als Höchstpreise für die Dauer von 12 Monaten ab Erstellung des Vertrages zu verstehen. Liegen der Vereinbarung Mengen zu Grunde so entspricht diese dem voraussichtlichen Bedarf des AG während eines definierten Zeitraumes, doch besteht für den AG keine Pflicht zur Abnahme (Option). Sollte der AG die Rahmenmenge nicht voll abrufen, so hat der AG das Recht, in den auf den definierten Abrufungszeitraum folgenden 6 Monaten noch zu denselben Konditionen und Preisen die ursprünglich vereinbarte Rahmenmenge abzurufen. Der AN ist verpflichtet, auf Anforderung durch den AG die bereits abgerufenen Mengen bekannt zugeben bzw. bei Erreichen von 80% der Rahmenmenge von sich aus den AG nachweislich davon in Kenntnis zu setzen.

    Die Teilabrufe erfolgen zu den vorliegenden Einkaufsbedingungen. Der AN verpflichtet sich, die Warenlieferung jeweils binnen 3 Werktagen nach Datum des Abrufes zu tätigen. Der Besteller ist im Rahmen einer Lieferantenbewertung berechtigt das Unternehmen des Lieferanten zu besichtigen und der Lieferant hat auf Verlangen Zertifikate für den Liefergegenstand, allfällige Prüfbefunde, behördliche Zulassungen sowie Sicherheitsdatenblätter an den Besteller zu übergeben.

  19. VERTRAULICHKEIT
    Die dem AN überlassenen Unterlagen, Zeichnungen und Muster des AG dürfen ohne Zustimmung des AG Dritten nicht zugänglich gemacht werden, nicht vervielfältigt und auch nicht für andere Zwecke genutzt werden. Diese Unterlagen, Zeichnung und Muster verbleiben im Eigentum des AG.
  20. SCHUTZRECHTE DRITTER
    Der AN garantiert und sichert dem AG zu, dass sämtliche Lieferungen frei von Schutzrechten Dritter sind und insbesondere durch die Lieferung und Benutzung der Liefergegenstände Patente, Lizenzen oder sonstige Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Der AN stellt den AG von Ansprüchen Dritter aus allfälligen Schutzrechtsverletzungen frei und trägt sämtliche Kosten, die dem AG in diesem Zusammenhang entstehen.
  21. DATENSCHUTZ
    Der AN ist ausdrücklich mit der elektronischen Speicherung, Verarbeitung und Übermittlung seiner Daten innerhalb der Unternehmen des AG einverstanden.
  22. GERICHTSSTAND/ ANZUWENDENDES RECHT
    Auf diesen Vertrag ist das österreichische Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen (z.B. UN-Kaufrecht) anzuwenden. Streitigkeiten sind ausschließlich vor dem sachlich zuständigen Gericht in Wien auszutragen.
  23. SALVATORISCHE KLAUSEL
    Falls einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen oder der einzelnen Verträge unwirksam sein sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und des Vertrages insgesamt davon nicht berührt. Etwaige ungültige Bestimmungen sind durch solche zu ersetzen, welche der Absicht der Parteien inhaltlich und wirtschaftlich am Nächsten kommen.